Allgemeine Geschäftsbedingungen der Artefact Germany GmbH für Advertiser
STAND Juni 2020
Einführung
Die Artefact Germany GmbH (nachfolgend „Artefact“) betreibt als inhaltlicher Betreiber (zusammen mit der EASY Marketing GmbH als technischer Betreiber) unter der Domain aaa.artefact.com eine Plattform (nachfolgend auch „Artefact Netzwerk“), welche bei Artefact angemeldeten Anbietern von Online Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Advertiser“) ermöglicht, Produkte im Rahmen von Programmen zu bewerben und deren Conversions zu tracken. Hierzu stellen bei Artefact registrierte natürliche oder juristische Personen (nachfolgend „Publisher“) ihre Werbeumfelder – z.B. Webseite –zur Verfügung.
Gegenstand der Programme ist die Erbringung von Media-Dienstleistungen über die Werbeumfelder der Publisher mittels Werbemittel - wie z.B. Banner oder Text-Links - zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen.
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bedeuten:
Account ist der Zugang zum Artefact Netzwerk, wie er nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung bzw. Zurverfügungstellen der Zugangsdaten durch Artefact eröffnet wird.
Call: Ein Call ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Anruf einer dem Programm des Advertisers zugeordneten und im Werbeumfeld des Publishers angezeigten Rufnummer.
Click: Ein Click ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Aufruf eines Links für das Programm des Advertisers, der zum Aufruf der verlinkten Webseite des Advertisers führt. Der Link muss dabei in das nach den Programmbedingungen freigegebene Werbeumfeld (z.B. der Webseite) des Publishers eingebettet sein. Auch eine spätere Weiterführung der Aktion des Users (z.B. bei einem Lead oder Sale) kann zu einer Vergütungspflicht des Advertisers gegenüber Artefact als auch gegenüber dem Publisher führen (Post-Click).
Cookie: Cookies sind Textinformationen, die im Browser eines Users zu einer Webseite, die der User besucht hat, gespeichert werden.
Lead: Bei einem Lead schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call eine freiwillige und bewusste Ausführung einer bestimmten definierten Aktion auf der Webseite des Advertisers (qualifizierte Aktion) durch den User an. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Lead führen. Ein Call kann ggfs. bereits ein Lead sein. Leads werden durch das System von Artefact protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.
Link ist ein vom Advertiser über das Artefact Netzwerk zur Nutzung durch den Publisher in dem Werbeumfeld des Publishers für das Programm des Advertisers bereitgestellter Verweis auf die Webseite des Advertisers.
Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programm: Der Vergütungsanspruch im Rahmen eines Pay- Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programms ist von den in diesen AGB geregelten Voraussetzungen abhängig.
Sale: Bei einem Sale schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call ein freiwilliger und bewusster Erwerb einer entgeltpflichtigen Ware oder eine freiwillige und bewusste Inanspruchnahme einer entgeltpflichtigen Dienstleistung durch den User an. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Sale führen. Sales werden durch das System von Artefact protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.
User ist jede natürliche oder juristische Person, welche das Werbeumfeld des Publishers bzw. die Webseite des Advertisers aufruft und einen View, Click, Call, Lead und/oder Sale durchführt.
View: Ein View ist ein vom User ausgeführter Aufruf des Werbeumfeldes des Publishers, durch den ein Werbemittel des Advertisers nach den Programmbedingungen angezeigt wird. Nach dem Aufruf des Werbeumfeldes und einem daraufhin entstandenen Lead oder Sale auch ohne einen Click auf das Werbemittel des Advertisers kann eine Vergütungspflicht des Advertisers gegenüber Artefact als auch gegenüber dem Publisher ausgelöst werden (Post-View).
Webseite (des Advertisers) ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Advertisers (z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc.) unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Waren und/oder Dienstleistungen vertreibt bzw. bewirbt und auf das der durch den Publisher, gemäß den Regelungen des Programms, zu verwendende Link verweist.
Werbeumfeld (des Publishers): Das Werbeumfeld ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt, z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc. In den Programmbedingungen kann der Advertiser das Werbeumfeld aber auch erweitern (z.B. auf Search-Engine-Marketing). Sofern es sich bei dem Werbeumfeld um eine Webseite handelt, ist darunter das Internetangebot des Publishers unter den vom Publisher angegebenen und angemeldeten Domains mit den vom Advertiser geprüften Inhalten zu verstehen. Die im Account des Publishers angegebenen Domains sind für den Advertiser unter Umständen einsehbar. Derjenige, der über den administrativen Zugang zum Programm verfügt (nachfolgend „Programmbetreiber“), wird diese bzw. deren Inhalte proaktiv in angemessenen Abständen prüfen und, soweit angezeigt, den jeweils anderen Parteien melden.
2. Teilnahme am Artefact Netzwerk
Nach Vereinbarung der Geltung dieser AGB erhält der Advertiser die Möglichkeit zur Teilnahme am Artefact Netzwerk. Dafür werden dem Advertiser von Artefact Zugangsdaten für das Artefact Netzwerk zur Verfügung gestellt. Der Zugang wird dem Advertiser auf unbestimmte Zeit erteilt.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Leistungen im Rahmen der Nutzung des Artefact Netzwerks.
3.2 Artefact bietet dem Advertiser über das Artefact Netzwerk die Möglichkeit, Programme zu betreiben. Im Rahmen dieser Programme stellen Publisher den Advertisern Werbeumfelder zur Verfügung. Diese benötigt der Advertiser zur Förderung des Online-Vertriebs seiner Waren und Dienstleistungen. Artefact ermöglicht dem Advertiser über das Artefact Netzwerk, Pay-Per-Click/View/Call/Lead/Sale Programme bzw. eine Kombination der vorgenannten Programmarten zu betreiben und zu monitoren. Für seine Leistungen erhält der Publisher vom Advertiser eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Abrechnung dieser Vergütung erfolgt durch Artefact über das Artefact Netzwerk für den jeweiligen Advertiser.
3.3 Bestandteil des Artefact Netzwerks ist zudem die Protokollierung der von den Usern durchgeführten Views, Clicks, Calls, Leads und/oder Sales auf die bzw. auf der Webseite des Advertisers mittels eines Trackingverfahrens, für welches Artefact dem Advertiser Trackingcodes zum Einbau zur Verfügung stellt (nachfolgend „Tracking“). Das Tracking für das jeweilige Programm kann vom Advertiser im Artefact Netzwerk eingesehen werden.
3.4 Die konkreten Konditionen des Programms, wie z.B. Angaben über Art und Vergütung der im Rahmen des jeweiligen Programms durch die Publisher zu erbringenden Dienstleistung werden durch programmspezifische Teilnahmebedingungen (nachfolgend „Programmbedingungen“) bestimmt. Diese Programmbedingungen werden vom Advertiser ggf. mit Unterstützung von Artefact erstellt und den Publishern über das Artefact Netzwerk zugänglich gemacht. Der Advertiser sowie Artefact sind berechtigt, die Teilnahme eines Publishers an einem laufenden Programm jederzeit mit sofortiger Wirkung in Textform zu beenden. Die Beendigung hat keine Auswirkungen auf bereits erworbene Vergütungsansprüche des Publishers.
3.5 Artefact tritt im Rahmen des Artefact Netzwerks lediglich als technischer Anbieter auf. Vertragsbeziehungen mit den Publishern über deren Teilnahme an Programmen des Advertisers kommen daher ausschließlich mit dem Advertiser zustande. Dies gilt auch, soweit Artefact neben dem technischen Angebot des Artefact Netzwerks zusätzlich auch als Programmbetreiber für den Advertiser tätig wird. Artefact unterstützt lediglich bei der Vertragsanbahnung und -durchführung, wird jedenfalls aber als Anbieter des Artefact Netzwerks insoweit nicht selbst Vertragspartner des Advertisers und/oder des jeweiligen Publishers. Eine Haftung von Artefact für die Publisher, insbesondere für jegliches Handeln oder Unterlassen der Publisher, ist ausgeschlossen.
4. Leistungsumfang und -erbringung
4.1 Der Advertiser hat keinen Anspruch gegenüber Artefact auf die Erbringung von Leistungen durch Artefact. Soweit jedoch Artefact im Rahmen des Artefact Netzwerks Leistungen erbringt, hat der Advertiser diese an Artefact zu vergüten.
4.2 Artefact und easy Marketing sind berechtigt aber nicht verpflichtet, das Artefact Netzwerk nach eigenem Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln und an die rechtliche und technische Entwicklung anzupassen.
4.3 Media-Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren- und Dienstleistungen werden im Rahmen des Artefact Netzwerks ausschließlich durch die Publisher und nicht durch Artefact erbracht. Die Publisher werden hinsichtlich Art, Umfang und Gestaltung der Werbung für das Programm des Advertisers im Interesse des Advertisers und nicht in Erfüllung einer Artefact gegenüber dem Advertiser obliegenden Verpflichtung tätig. Dem Advertiser bleibt vorbehalten, den Pflichtenkreis der Publisher durch die gesonderten Programmbedingungen näher zu konkretisieren und ergänzende Pflichten der Publisher gegenüber dem Advertiser festzulegen. Publisher werden insoweit nicht als Erfüllungsgehilfen für Artefact tätig.
4.4 Artefact ist berechtigt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
5. Rechte und Pflichten des Advertisers
5.1 Der Advertiser ist Artefact, wie auch den Publishern gegenüber, zur vollständigen und inhaltlich zutreffenden Angabe aller von Artefact geforderten Daten sowie Informationen bezüglich der angebotenen Programme, verpflichtet. Ist der Advertiser Programmbetreiber, so ist er verpflichtet, die Daten und alle Informationen bzgl. seiner Programme stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Ist Artefact Programmbetreiber, so ist der Advertiser verpflichtet, Artefact sämtliche Daten und Informationen rechtzeitig mitzuteilen, damit Artefact die Daten und sämtliche Informationen bzgl. der Programme der Advertiser stets auf dem aktuellen Stand halten kann.
5.2 Der Advertiser ist verpflichtet, Artefact bzw. den Publishern die zur Teilnahme an einem Programm erforderlichen Links und Werbemittel zum Abruf bereitzustellen. Die Links und Werbemittel müssen für die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Publisher geeignet sein. Artefact darf diese in dem Werbeumfeld der Publisher einsetzen.
5.3 Sofern der Advertiser sich damit einverstanden erklärt, Artefact zwecks Bewerbung durch die Publisher seine Produktdaten zur Verfügung zu stellen, verpflichtet er sich, die Produktdaten Artefact in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (in geeigneter Form in diesem Sinne bedeutet, dass Artefact die Produktdaten-Datei downloaden kann) und regelmäßig zu aktualisieren. Der Zyklus der Aktualisierung wird in Textform zwischen Artefact und dem Advertiser vereinbart. Zudem sichert er zu, dass alle Pflichtfelder vollständig enthalten sein und befüllt werden, sowie die gesetzlichen Regelungen zum Thema Produktinformation und -werbung einzuhalten.
5.4 Der Advertiser ist berechtigt, die Vergütung bei allen Programmen zugunsten von Artefact und/oder zugunsten der Publisher, bspw. durch temporäre Boni, jederzeit zu ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung im Artefact Netzwerk zu dem jeweiligen Programm und wird um 0.00 Uhr des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Artefact Netzwerk wirksam.
5.5 Beabsichtigt der Advertiser sonstige, insbesondere dauerhafte Änderungen an einem laufenden Programm vorzunehmen, so sind Artefact sowie die am Programm teilnehmenden Publisher über die exakten Änderungen vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen zu informieren. Die Information bedarf der Textform.
5.6 Der Advertiser verpflichtet sich, seine Webseite und Werbemittel so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Advertiser, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, zu verstoßen. Der Advertiser darf ihm bekannt gewordene personenbezogene Daten sowie vertrauliche Informationen, auch diejenigen der Publisher, ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Vertrages und für dessen jeweilige Dauer nutzen.
5.7 Der Advertiser ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen. Der Advertiser ist verpflichtet, seine Webseite in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten.
5.8 Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind auf der Webseite des Advertisers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen der Advertiser nicht zulässig. Die Gestaltung der Webseite darf nicht geeignet sein, den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von Artefact zu beeinträchtigen. Der Advertiser verpflichtet sich, im Falle gegenüber Behörden zu gebender Auskünfte jegliche erforderliche Mitwirkung zu erbringen.
5.9 Die Überwachung der Werbetätigkeit der Publisher und ggf. deren Sub-Publisher, insbesondere der von den Publishern im Rahmen ihrer Bewerbung für die Programme gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Werbeflächen sowie deren Umfeld obliegt dem jeweiligen Programmbetreiber.
6. Tracking und Verifikation
6.1 Zur Erfassung von Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales durch einen User auf die bzw. auf der Webseite des Advertisers stellt Artefact dem Advertiser Trackingcodes zur Verfügung. Der Advertiser verpflichtet sich, diese Trackingcodes entsprechend der Vorgaben von Artefact richtig und vollständig einzubauen, so dass das Tracking ordnungsgemäß funktioniert. Sofern eine für Mobile Devices optimierte Webseite oder Applikation vorhanden ist, verpflichtet sich der Advertiser auch diese mit der Artefact Tracking-Technologie für ein funktionierendes Tracking zu versehen.
6.2 Der Advertiser wird im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass seine Webseite (einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter) so gestaltet und präsentiert wird, dass gültige Views, gültige Clicks, gültige Calls, gültige Leads oder gültige Sales durch User auf die bzw. auf der Webseite des Advertisers generiert und mittels geeigneter Trackingverfahren vollständig protokolliert werden. Die Protokollierung muss mit und ohne Cookies gewährleistet sein.
6.3 Für den Fall, dass der Advertiser zusätzlich ein eigenes Tracking zum Einsatz bringt, so ist stets allein das Artefact Tracking für die Vergütungspflicht gegenüber Artefact als auch gegenüber den Publishern maßgeblich.
6.4 Sofern der Advertiser Trackingweichen implementiert, gewährleistet der Advertiser, dass hierdurch das Tracking von Artefact nicht beeinflusst wird. Der Advertiser verpflichtet sich, seine Trackingverfahren, insbesondere die Funktion der eingesetzten Trackingweichen und der angewandten Attributionsverfahren, gegenüber Artefact innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsschluss offenzulegen, soweit nicht eine andere Frist vereinbart wurde.
6.5 Der Advertiser ist verpflichtet, Artefact und die Publisher über Trackingänderungen zwei (2) Monate vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren und diese mit Artefact abzustimmen. Sollte der Advertiser ohne vorherige Information und Abstimmung mit Artefact das Trackingverfahren (u.a. auch die Trackinghierarchie) abändern, so dass die Protokollierung nicht mehr korrekt funktioniert (Trackingausfall oder sonstige Fehlfunktion), bestimmt sich die Vergütung an Artefact als auch an die Publisher für diesen Zeitraum nach Ziffer 8.6.
6.6 Bei Pay-Per-View, Pay-Per-Click, Pay-Per-Call Programmen werden die Views, Clicks oder Calls auf Basis des Trackings protokolliert und ihre Gültigkeit durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.
6.7 Der Advertiser ist verpflichtet, Artefact monatlich sämtliche vom Advertiser selbst erfassten Daten zu übersenden, die nach Angaben von Artefact für einen Abgleich der über das Tracking protokollierten Leads und/oder Sales mit den tatsächlich ausgeführten Leads und/oder Sales erforderlich sind. Die im Rahmen des vom Programmbetreiber durchgeführten Abgleichs übereinstimmenden Daten gelten als vom Advertiser verifiziert. Übersendet der Advertiser die Daten innerhalb eines zwischen den Parteien gesondert zu vereinbarenden Validierungszeitraums nicht, so gelten alle über das Tracking protokollierten Leads und/oder Sales als verifiziert.
6.8 Der Advertiser wird über die von ihm verifizierten und nicht verifizierten Leads und/oder Sales und hinsichtlich seiner entsprechenden Einwendungen auf Ersuchen von Artefact Auskunft erteilen. Daneben räumt der Advertiser Artefact das Recht auf Überprüfung der vom Advertiser übersendeten Daten hinsichtlich der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit ein. Dieser Nachweis kann durch Vorlage geeigneter Dokumente, Kundenunterlagen und / oder Logfiles erfolgen. Artefact ist insoweit auch berechtigt, die Angaben des Advertisers durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen beim Advertiser prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt bei Abweichungen (hinsichtlich der vom Advertiser verifizierten Leads oder Sales im Verhältnis zu den tatsächlichen Leads oder Sales) von weniger als 2,5 % Artefact, andernfalls der Advertiser.
7. Rechte und Pflichten von Artefact
7.1 Der Publisher kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle seines Werbeumfeldes den Link und/oder das verbundene Werbemittel zur Webseite des Advertisers setzen. Artefact ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Advertisers die Änderung der Platzierung des Links und/oder des Werbemittels vom Publisher zu verlangen, wenn diese den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Advertisers beeinträchtigt.
7.2 Artefact ist berechtigt ein Programm temporär auszusetzen oder zu stoppen, soweit der Advertiser seinen Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB nicht nachkommt, wie z.B. den Pflichten bei Tracking und Weichenänderungen.
8. Vergütung
8.1 Der Advertiser zahlt Artefact für die erbrachten Leistungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart und bestimmt sich nach dem vom Advertiser an den Publisher für seine Leistungen zu zahlenden Vergütung. Artefact ist zudem berechtigt, nach Vereinbarung mit dem Advertiser für die Einrichtung eines Programms eine einmalige Set-Up Fee sowie ggf. sonstige Entgelte zu erheben.
8.2 Der Erfolg einer Leistung (und damit die Vergütungspflicht) bestimmt sich nach den jeweiligen zusätzlichen Programmbedingungen. Die Vergütungspflicht kann beispielsweise durch einen Call, Click, Lead, Sale oder View ausgelöst werden. Auch eine Kombination dieser Ereignisse kann die Vergütungspflicht auslösen.
8.3 Eine Vergütungspflicht des Advertisers sowohl gegenüber Artefact als auch gegenüber dem Publisher entsteht nur dann, wenn das jeweilige vergütungsauslösende Ereignis als gültig im Sinne dieser AGB und der Programmbedingungen anzusehen ist. Clicks, die nicht per Link und/oder auf die Webseite des Advertisers generiert werden, sind nicht gültig. Durch technische Vorrichtungen (z.B. Clickgeneratoren) automatisch erzeugte sowie durch Zwang oder Täuschung initiierte Clicks, Views und Calls sind nicht gültig. Wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Clicks, Views und Calls desselben Users – z.B. auch Clicks auf verschiedene Links – sind ebenfalls nicht gültig. Clicks, Views und Calls, für die der User vom Publisher eine Vergütung erhält, sind ebenfalls nicht gültig. Auch Clicks, die mit einem Aktionszwang verbunden sind, wie z.B. dem Absenden einer SMS-Nachricht, der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verwendung des Clicks in einem Paid E-Mail System, sind ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Artefact oder ohne Erlaubnis in den Programmbedingungen grundsätzlich unzulässig. Bei Fehlen einer solchen Einwilligung oder expliziten Erlaubnis sind hierdurch erzeugte Clicks, Views und Calls nicht gültig.
8.4 Bei Pay-Per-Sale Programmen mit prozentualer Vergütung wird die Vergütung an Artefact als auch an die Publisher nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (also exklusive der Nebenleistungen und der Mehrwertsteuer) berechnet.
8.5 Bei einem Tracking-Ausfall oder einer sonstigen Fehlfunktion hat der Advertiser für den Zeitraum des Tracking-Ausfalls bzw. des Zeitraums der sonstigen Fehlfunktion pro angebrochenem Tag den durchschnittlichen Tagesumsatz der letzten drei (3) Monate als Vergütung sowohl an Artefact als auch an die Publisher zu zahlen.
9. Abrechnung und Zahlung
9.1 Am Anfang eines jeden Kalendermonats rechnet Artefact über die von dem Advertiser sowohl an die Publisher als auch an Artefact zu zahlende Vergütung für den vorangegangenen Kalendermonat ab und stellt diese dem Advertiser in Rechnung. Rechnungen können in elektronischer Form gestellt werden.
9.2 Alle zum Zeitpunkt der Abrechnung durch das Tracking erfassten, gültigen und verifizierten Calls, Clicks, Leads, Sales oder Views werden bei der Rechnungstellung entsprechend den Programmbedingungen als vergütungspflichtig berücksichtigt.
9.3 Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzüge zahlbar.
9.4 Die Vergütung und alle anderen fälligen Beträge sind Netto-Beträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt und bezahlt. Artefact weist den Betrag und die Höhe der Mehrwertsteuer gesondert auf der Rechnung aus.
9.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges behält sich Artefact das Recht vor, sowohl Mahngebühren als auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen sowie die jeweiligen Programme zu stoppen.
9.6 Der Advertiser hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
10. Vertragskündigung und Deaktivierung des Accounts
10.1 Artefact und der Advertiser können die Teilnahme des Advertisers am Artefact Netzwerk ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten in Textform kündigen. Auf die Laufzeit der Programme hat die Kündigung keine Auswirkung. Die Kündigung wird daher frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das letzte Programm des Advertisers vereinbarungsgemäß beendet ist.
10.2 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Im Falle der Beendigung der Teilnahme am Artefact Netzwerk wird der Zugang zu dem Artefact Netzwerk deaktiviert.
11. Rechtsverhältnis zu den Publishern
11.1 Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kommen gemäß Ziffer 3 dieser AGB ausschließlich zwischen dem Advertiser und den Publishern zustande. Artefact selbst ist nicht Vertragspartei.
11.2 Soweit ein Publisher seinen Verpflichtungen gegenüber dem Advertiser nicht nachkommt, hat der Advertiser, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, ausschließlich gegenüber dem Publisher geltend zu machen. Ein Anspruch gegen Artefact besteht insoweit nicht.
11.3 Die Publisher haben sich gegenüber Artefact auch mit Wirkung zugunsten des Advertisers verpflichtet:
- ihr Werbeumfeld einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter so zu gestalten und zu präsentieren, dass ausschließlich durch User gültige Views, gültige Clicks, gültige Leads oder gültige Sales für den Advertisers generiert werden;
- den vom Advertiser zur Verfügung gestellten HTML Code oder bereitgestellte Banner nicht zu verändern und die zur Verfügung gestellten Werbemittel nur in dem Werbeumfeld des Publishers einzusetzen;
- die Werbemittel nur in Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Programm zu verwenden;
- Namen, geschützte Marken und Warenzeichen, die Firma oder Logos eines Dritten – insbesondere des Advertisers – nur zu verwenden, wenn dem Publisher die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt;
- ihr Werbeumfeld so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt werden und nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, zu verstoßen;
- E-Mails mit Werbung für Artefact bzw. die Programme nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch Artefact und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung zu versenden;
- ihr Werbeumfeld in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten;
- Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter in dem Werbeumfeld des Publishers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen nicht vorzunehmen;
- den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Advertisers – auch durch die Platzierung der Hyperlinks – nicht zu beeinträchtigen.
11.4 Soweit ein Publisher den Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.3 gegenüber dem Advertiser nicht nachkommt, ist der Advertiser berechtigt und verpflichtet, alle hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Publisher geltend zu machen
12. Mängel, Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung
12.1 Mängel und Störungen des Artefact Netzwerkes sind Artefact unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnis, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
12.2 Artefact ist für den Inhalt von Webseiten Dritter, für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Soft- oder Hardware der Teilnehmer beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht verantwortlich.
12.3 Artefact haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Davon abweichend haftet Artefact bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, einer sogenannten Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und einen Betrag in Höhe von maximal € 5.000,- pro Schadensfall begrenzt.
12.4 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Vertretern von Artefact, leitenden Angestellten und sonstigen Personen, deren Verschulden Artefact nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
12.6 Die Einschränkungen aus dieser Ziffer 12 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit Artefact eine Garantie ausdrücklich übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.7 Der Advertiser stellt Artefact und die Publisher von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen Dritter und sonstige Ansprüche sowie jedwede damit in Verbindung stehenden Kosten sowie Aufwände frei, die durch ein ursächliches Verhalten (auch Unterlassen) des Advertisers herbeigeführt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte oder Rechte Dritter.
13. Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten betrieblichen, technischen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei erkennbar sind, unbefristet über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten.
13.2 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Beschäftigten und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der anderen Vertragspartei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Im Zweifel ist eine Information als vertraulich zu behandeln.
14. Änderungsvorbehalt
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Artefact dem Advertiser spätestens sechs (6) Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform anbieten. Widerspricht der Advertiser nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zum beabsichtigten Zeitpunkt in Kraft. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch in Textform erfolgt und innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung bei Artefact eingeht. Artefact wird den Advertiser auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.
15. Geltungsbereich
15.1. Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen Artefact und dem Advertiser im Rahmen des Artefact Netzwerkes liegen stets diese AGB zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Advertisers sind daher unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen Artefact und dem Advertiser ausdrücklich in Schriftform vereinbart.
Etwaigen Gegenbestätigungen des Advertisers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
15.2. Soweit zwischen Artefact und dem Advertiser nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Abrede dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
15.3. Angestellte von Artefact sind nicht berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel
16.1. Gerichtsstand für alle sich aus diesen AGB ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Hamburg.
16.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
16.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.